Der § 72a SGB VIII schreibt dem öffentlichen Träger vor, mit den Trägern von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen zu schließen, die den Einsatz von erweiterten Führungszeugnissen regeln. Personen, die im Sinne des § 72a SGB VIII strafrechtlich vorbelastet sind, dürfen keinen Zugang zu Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Für alle hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen legt das Gesetz schon fest, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren ist. Für Ehrenamtliche und Nebenamtliche sind die gesetzlichen Vorgaben durch die Vereinbarungen zu konkretisieren. In Rheinland-Pfalz ist dazu zwischen Land und Trägern auf Landesebene eine Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII geschlossen worden, nachdem der Landesjugendhilfeausschuss den Grundsätzen zugestimmt hat.
Der Landkreis Trier-Saarburg ist dieser Rahmenvereinbarung im Sommer 2014 ebenfalls beigetreten. Er muss jetzt darauf hinwirken, dass auch die Vereine und Verbände im Kreisgebiet über diese Vorschrift informiert werden und das die Rahmenvereinbarung auch in den Vereinen und Verbänden umgesetzt wird. Leider sind die Vereine auf Kreisebene noch sehr zurückhaltend bei der Entscheidung über einen Beitritt. Allerdings weisen wir darauf hin, dass zukünftig keine auf Landesebene und teilweise auf Kreisebene keine Zuschüsse im Rahmen der Jugendarbeit mehr gezahlt werden, wenn die Träger der Rahmenvereinbarungen nach § 72a SGB VIII nicht beigetreten sind.
Wir bitten deshalb alle Vereine um Prüfung, ob ein Beitritt bereits erfolgt ist und wenn nicht, um Klärung eines Beitritts auf Vorstandsebene. Nähere Informationen sowie das Beitrittsformular finden Sie unter folgendem Link: https://www.jugendbildungswerkstatt.de/seite/277031/%C2%A7-72a-sgb-viii.html bzw. unter https://www.jugendbildungswerkstatt.de/seite/268525/downloads-links.html
Für Rückfragen steht die Kreisverwaltung Trier-Saarburg gerne unter der 0651/715-131 zur Verfügung.
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